Arbeitnehmerveranlagung

Der altbekannte Lohnsteuerausgleich sollte nicht vernachlässigt werden.

Dieser ist nicht für jeden eine Selbstverständlichkeit. Ich berate Sie gerne auch in dieser Angelegenheit und übermittle für Sie die Erklärungen an das zuständige Finanzamt.

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Oftmals werden in Bezug auf einen zustehenden Kinderfreibetrag oder den Alleinverdienerabsetzbetrag Antragsfehler gemacht. Um dies zu vermeiden helfe ich Ihnen gerne weiter.

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung wird ohne Abgabe einer Steuererklärung (automatisch) eine Steuerveranlagung (mit Erlassung eines Steuerbescheides) durchgeführt. Sie betrifft Fälle, in denen lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden und bei denen die vorhandenen Daten (insbesondere aus Lohnzetteln) zu einer Steuergutschrift führen.

Das Finanzamt hat eventuell nicht immer alle Informationen Ihrer Ausgaben, sodass ein Ihnen zustehender Absetzbetrag oder mögliche Werbekosten bei oben genannter Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt wird. In diesem Fall kann ein automatisch erstellter Steuerbescheid von mir kontrolliert werden um entgangene Steuergutschriften nachzufordern.

Sollte es zu einer Pflichtveranlagung kommen berate ich Sie gerne und übermittle für Sie die Erklärungen an das Finanzamt.

Ich vertrete Sie gerne in Beitragsangelegenheiten vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften. Eine Kontrolle der vorgeschiebenen Beiträge macht sich jedenfalls bezahlbar. Die Rückforderung von zuviel bezahlten Beiträgen wird von mir gerne übernommen.